Hauspersonal einstellen in der Schweiz
Stand 18. Oktober 2026
Dieser Ratgeber fasst zusammen, was ein Privathaushalt in der Schweiz wissen muss, wenn er Hauspersonal einstellt oder über eine Agentur sucht: welche Bewilligung die Agentur braucht und wo sie nachprüfbar ist, welche Mindestlöhne gelten, wie die Sozialversicherung abgerechnet wird und wer aus dem Ausland beschäftigt werden darf. Jede Angabe stammt aus einem Gesetzestext oder einer amtlichen Seite und trägt ihre Quelle, alle abgerufen am 18. Oktober 2026. Der Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Auf einen Blick
- Wer regelmäßig und gegen Entgelt Personal vermittelt, braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamts; für die Vermittlung ins oder aus dem Ausland zusätzlich eine Bewilligung des SECO. Das SECO führt ein öffentliches Verzeichnis aller bewilligten Betriebe.
- Von Stellensuchenden darf eine Agentur höchstens 40 Franken Einschreibegebühr und 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohns als Provision verlangen, die Provision erst nach Vertragsabschluss. Für Honorare gegenüber dem Haushalt enthält das Gesetz keine Grenze.
- Der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes setzt zwingende Mindestlöhne von 20.35 bis 24.55 Franken je Stunde (2026), in der ganzen Schweiz außer Genf. Genf hat einen eigenen Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen ab 24.59 Franken.
- Der Haushalt meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an; Beiträge sind ab dem ersten Franken geschuldet. Bis 22'680 Franken Jahreslohn je Person steht das vereinfachte Abrechnungsverfahren offen.
- Unfallversicherung ist Pflicht, berufliche Vorsorge ab 22'680 Franken Jahreslohn.
- Angestellte aus EU- und EFTA-Staaten brauchen eine Meldung oder eine Bewilligung L oder B. Aus Drittstaaten werden nur Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen, im Rahmen von Kontingenten.
Vermittlungsagenturen: Bewilligung, Verzeichnis, Gebühren
Wer regelmäßig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamts (Artikel 2 Absatz 1 Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG). Das gilt auch für Agenturen, die Butler, Nannys oder Haushälterinnen in Privathaushalte vermitteln. Regelmäßig heißt nach den Weisungen des SECO: mindestens zehn Vermittlungen in zwölf Monaten oder ein ständiges Angebot, etwa durch Handelsregistereintrag, Werbung oder Website. Wer Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt, braucht zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Artikel 2 Absatz 3 AVG).
Das SECO führt mit den Kantonen ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Betriebe (Artikel 35b AVG) mit mehr als 7'400 Einträgen. Dort lässt sich prüfen, ob eine Agentur bewilligt ist und wofür. Luxury.me weist Schweizer Agenturen mit dem Status Schweizer Vermittlungsbewilligung aus, wenn die Website der Agentur die Bewilligung nennt; nennt sie keine, steht das so im Eintrag.
Personalverleih, also die Überlassung von Angestellten, die bei der Agentur angestellt bleiben, braucht eine eigene Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamts und für den Verleih ins Ausland eine Bewilligung des SECO. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Artikel 12 AVG).
Von Stellensuchenden darf ein Vermittler nur eine Einschreibegebühr und eine Vermittlungsprovision verlangen; die Provision ist erst geschuldet, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags geführt hat (Artikel 9 AVG). Die Gebührenverordnung begrenzt die Einschreibegebühr auf 40 Franken und die Provision auf 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohns. Beide Grenzen gelten zulasten von Stellensuchenden; für Honorare, die Agenturen dem Haushalt als Auftraggeber berechnen, enthält weder das Gesetz noch die Verordnung eine Grenze. Das Register zeigt, welche Agenturen ihre Honorare veröffentlichen.
Löhne und Arbeitsbedingungen
Für Hausangestellte in Privathaushalten gilt der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes (NAV Hauswirtschaft) mit zwingenden Mindestlöhnen. Er gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, wurde auf den 1. Januar 2026 um 2 Prozent angehoben und bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Die Mindestlöhne brutto je Stunde, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, betragen seit dem 1. Januar 2026:
- ungelernt: 20.35 Franken
- ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: 22.30 Franken
- gelernt mit eidgenössischem Berufsattest oder zweijähriger beruflicher Grundbildung: 22.30 Franken
- gelernt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder dreijähriger beruflicher Grundbildung: 24.55 Franken
Der NAV erfasst Angestellte, die durchschnittlich mindestens fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber in einem Privathaushalt arbeiten. Nicht erfasst sind unter anderem Kollektivhaushalte, Angestellte mit überwiegend Kinderbetreuung wie Tagesmütter und Babysitter, Familienangehörige, das Personal diplomatischer Haushalte und landwirtschaftliche Haushalte mit kantonalem NAV. Abweichungen vom NAV sind nur zugunsten der Angestellten zulässig. Die übrigen Arbeitsbedingungen regeln die kantonalen Normalarbeitsverträge, die ergänzend zum NAV des Bundes gelten.
Genf hat einen eigenen Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft (CTT-EDom, J 1 50.03), zuletzt geändert am 10. Dezember 2025 und in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Er erfasst das Personal in Genfer Privathaushalten einschließlich Butler, Haushälterinnen, Köchinnen, Chauffeure, Gärtner und Betreuungspersonen; ausgenommen sind Au-pairs, Hausangestellte diplomatischer Haushalte und persönliche Sekretäre. Die Wochenarbeitszeit beträgt 45 Stunden. Die zwingenden Mindestlöhne je Stunde betragen 2026: 24.59 Franken ohne Qualifikation oder mit weniger als vier Jahren Erfahrung, 24.85 Franken mit eidgenössischem Berufsattest oder vier Jahren Erfahrung, 25.11 Franken mit anderem Fähigkeitszeugnis und 26.78 Franken mit Fähigkeitszeugnis im Gartenbau. Die unterste Stufe entspricht dem kantonalen Mindestlohn, den der Genfer Staatsrat für 2026 auf 24.59 Franken festgesetzt hat; das SECO führt den CTT als gültig bis zum 31. Dezember 2026.
Zürich hat einen eigenen Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (LS 821.12, revidierte Fassung in Kraft seit dem 1. Juli 2020). Er regelt die Arbeitsbedingungen, darunter Präsenz- und Ruhezeiten in der 24-Stunden-Betreuung; die Mindestlöhne richten sich auch in Zürich nach dem NAV Hauswirtschaft des Bundes.
Sozialversicherung und vereinfachtes Verfahren
Wer Hauspersonal beschäftigt, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort des Haushalts an. Im Privathaushalt sind die Beiträge an AHV, IV und EO ab dem ersten Franken geschuldet; die Freigrenze von 2'500 Franken, die in anderen Nebenbeschäftigungen gilt, kommt hier nicht zur Anwendung. Ausgenommen sind nur Angestellte unter 25 Jahren mit einem Lohn bis 750 Franken im Kalenderjahr. Die Beiträge betragen je 5,3 Prozent für Arbeitgeber und Angestellte; die Arbeitslosenversicherung kostet je 1,1 Prozent bis zu einem Jahreseinkommen von 148'200 Franken (Stand 1. Januar 2026).
Die Unfallversicherung ist Pflicht: Bei weniger als acht Stunden pro Woche gegen Berufsunfälle, ab acht Stunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Jahreslöhne über 22'680 Franken unterliegen der obligatorischen beruflichen Vorsorge; bei befristeten Anstellungen von mindestens drei Monaten gilt die Grenze von 1'890 Franken im Monat.
Für kleine Lohnsummen gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren: Der einzelne Bruttolohn darf 22'680 Franken im Jahr nicht übersteigen, die gesamte Lohnsumme des Haushalts 60'480 Franken, und alle Angestellten müssen im Verfahren abgerechnet werden. Der Haushalt meldet sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse an, rechnet Sozialversicherungsbeiträge und eine pauschale Quellensteuer von 5 Prozent (0,5 Prozent Bund, 4,5 Prozent Kanton und Gemeinde) in einem Schritt ab und kann über VAvplus auch die Prämien der Unfallversicherung über die Ausgleichskasse begleichen. Die SVA Zürich stellt dafür eine eigene Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung bereit.
Quellensteuer
Ausländische Angestellte, die in der Schweiz wohnen und keine Niederlassungsbewilligung C besitzen, unterliegen der Quellensteuer. Der Haushalt als Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab und liefert sie ab (Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung); im vereinfachten Abrechnungsverfahren ist das der Pauschalsatz von 5 Prozent.
Personal aus dem Ausland
Staatsangehörige der EU und der EFTA dürfen bis zu drei Monate pro Kalenderjahr ohne Bewilligung arbeiten, mit Meldepflicht: Der Haushalt als Arbeitgeber meldet die Anstellung online, spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme. Längere Anstellungen brauchen eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (Arbeitsvertrag bis 364 Tage) oder eine Aufenthaltsbewilligung B (ein Jahr oder länger); die Anmeldung bei der Wohngemeinde erfolgt innert 14 Tagen nach der Einreise und vor Arbeitsbeginn.
Aus Drittstaaten werden nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen, unter Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, zu orts- und branchenüblichen Löhnen und im Rahmen jährlicher Kontingente; das Gesuch stellt der Arbeitgeber bei der kantonalen Behörde, in Zürich beim Amt für Wirtschaft. Für 2026 stehen schweizweit 4'500 Aufenthalts- und 4'000 Kurzaufenthaltsbewilligungen für Drittstaaten bereit, davon für Zürich 250 und 399. Für Haushalte, die mit Personal aus Drittstaaten in die Schweiz ziehen, enthalten die Weisungen des Staatssekretariats für Migration zum Ausländer- und Integrationsgesetz ein eigenes Kapitel (Ziffer 4.7.15, Haushalt); dessen Bedingungen haben wir noch nicht ausgewertet.
Private Hausangestellte von Diplomaten und internationalen Beamten fallen unter die Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV): Sie leben und arbeiten im Haushalt der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, erhalten eine Legitimationskarte des EDA und mindestens 1'200 Franken Nettolohn in bar pro Monat.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 18. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11), Stand 1. Juli 2021, Artikel 2, 9, 12 und 35b, fedlex.admin.ch
- SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG, Juni 2024, secoalv.admin.ch
- SECO, Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, seco.admin.ch; Verzeichnis der bewilligten Betriebe, avg-seco.admin.ch
- Gebührenverordnung AVG (GebV-AVG, SR 823.113), Artikel 2 und 3, Text über lexfind.ch
- SECO, Normalarbeitsverträge Bund, seco.admin.ch; SECO, Informationen zum NAV Hauswirtschaft, Stand 1. Januar 2026, seco.admin.ch
- Republik und Kanton Genf, Contrat-type de travail de l'économie domestique (CTT-EDom, J 1 50.03), silgeneve.ch; Fassung vom 10. Dezember 2025 beim SECO, seco.admin.ch; SECO, Contrats-types de travail Genève, seco.admin.ch
- Kanton Zürich, Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (LS 821.12), zh.ch; Regierungsrat, Medienmitteilung vom 16. April 2020, zh.ch
- AHV/IV, Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit, Stand 1. Januar 2026, ahv-iv.ch; Merkblatt 2.07 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, ahv-iv.ch
- SECO, Vereinfachtes Abrechnungsverfahren bei tiefen Lohnsummen, seco.admin.ch; SVA Zürich, Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2026, svazurich.ch
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 45 Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, 12. Juni 2019, Kopie des Kantons Appenzell Innerrhoden, ai.ch
- Staatssekretariat für Migration, Fragen und Antworten zur Personenfreizügigkeit, Stand 6. Juli 2026, sem.admin.ch; Meldeverfahren, Stand 1. April 2026, sem.admin.ch
- Staatssekretariat für Migration, Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung, Stand 5. Juli 2026, sem.admin.ch; Weisungen AIG, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 30. Juni 2026, sem.admin.ch
- Kanton Zürich, Kontingente 2026, Stand 5. Januar 2026, zh.ch; Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige, zh.ch
- Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV, SR 192.126), Stand 1. Juli 2011, fedlex.admin.ch; EDA, Private Hausangestellte, Stand 1. Februar 2026, eda.admin.ch