Hauspersonal einstellen in Deutschland

Stand 18. Oktober 2026

Dieser Ratgeber fasst zusammen, was ein Privathaushalt in Deutschland wissen muss, wenn er Hauspersonal einstellt oder über eine Agentur sucht: welche Regeln für die Agentur gelten, welche Pflichten der Haushalt als Arbeitgeber hat, wie Anmeldung, Sozialversicherung und Steuer funktionieren und wer aus dem Ausland beschäftigt werden darf. Jede Angabe stammt aus einem Gesetzestext oder einer amtlichen Seite und trägt ihre Quelle, alle abgerufen am 18. Oktober 2026. Der Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

Vermittlungsagenturen: Erlaubnis, Honorare, Verleih

Die Erlaubnispflicht für private Arbeitsvermittlung ist im März 2002 entfallen. Seither genügt eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung; die Bundesregierung hat 2009 bestätigt, dass private Arbeitsvermittler für ihre Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung benötigen und keine weitere Zulassung. Ein öffentliches Register privater Arbeitsvermittler gibt es nicht, die Bundesagentur für Arbeit führt keine Liste und erhebt keine Daten über die Branche. Luxury.me weist deutsche Agenturen deshalb mit dem Status Gewerbeanmeldung, keine Erlaubnispflicht aus.

Anders liegt der Fall, wenn eine Agentur das Personal selbst anstellt und dem Haushalt überlässt. Diese Arbeitnehmerüberlassung braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Für die Vergütung durch Arbeitsuchende setzt § 296 SGB III enge Grenzen: Der Vermittlungsvertrag bedarf der Schriftform, die Vergütung ist erst fällig, wenn die Vermittlung zu einem Arbeitsvertrag geführt hat, Vorschüsse sind unzulässig, und die Vergütung darf einschließlich Umsatzsteuer 2.000 Euro nicht übersteigen. Für die Vermittlung in einen Minijob darf keine Vergütung verlangt werden, bei Au-pair-Verhältnissen höchstens 150 Euro. Vereinbarungen über höhere Beträge sind unwirksam (§ 297 SGB III). Die Verbraucherseite der Bundesagentur nennt 2.500 Euro; dieser Betrag ist der Wert des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III, nicht die Obergrenze des § 296.

Honorare, die eine Agentur dem Haushalt als Auftraggeber berechnet, regelt das Gesetz nicht. Sie sind frei verhandelbar und werden selten veröffentlicht; das Register zeigt, welche Agenturen ihre Honorare nennen.

Der Haushalt als Arbeitgeber

Wer Hauspersonal anstellt, ist Arbeitgeber mit allen Pflichten des Arbeitsrechts. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen, teils am ersten Arbeitstag, teils innerhalb von sieben Tagen und eines Monats (§ 2 Nachweisgesetz).

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung). Er gilt nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums auch für geringfügig Beschäftigte.

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden eingehalten werden (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Das Gesetz gilt nicht für Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen (§ 18 Arbeitszeitgesetz), also etwa für eine Nanny oder Pflegekraft, die im Haus wohnt. Für andere Hausangestellte mit Wohnung im Haus, etwa Butler oder Haushälterin, nennt § 18 keine Ausnahme.

Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage im Jahr auf Basis der Sechstagewoche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz). Im Krankheitsfall ist das Entgelt bis zu sechs Wochen fortzuzahlen, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen bestanden hat (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Kündigungsschutzgesetz).

Anmeldung und Sozialversicherung

Die Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei 603 Euro im Monat; sie ergibt sich aus dem Mindestlohn (§ 8 Absatz 1a SGB IV). Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV). Der Haushalt meldet ihn mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an (§ 28a Absatz 7 SGB IV), online oder auf Papier.

Die Abgaben des Haushalts betragen 2026 höchstens 14,62 Prozent des Verdienstes: 5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung, 1,6 Prozent Unfallversicherung, 0,8 Prozent Umlage U1 und 0,22 Prozent Umlage U2 sowie 2 Prozent Pauschsteuer. Die Minijob-Zentrale zieht sie halbjährlich ein, zum 31. Juli und zum 31. Januar. Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind gesetzlich unfallversichert; beim Haushaltsscheck übernimmt die Minijob-Zentrale die Anmeldung zur Unfallversicherung.

Liegt der Verdienst über 603 Euro im Monat, gibt es keinen Haushaltsscheck. Der Haushalt meldet die Beschäftigung bei der Krankenkasse der Angestellten an, meldet sie direkt bei der Unfallkasse seines Bundeslandes (in Nordrhein-Westfalen 2026 mit einem Beitrag von 40 Euro je Person) und beantragt ab dem ersten Beschäftigten eine Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.

Steuerliche Entlastung

Die Einkommensteuer ermäßigt sich für einen Minijob im Haushalt um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Haushalt und für haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa Leistungen eines Dienstleisters mit Rechnung, beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung ist ein Haushalt in der EU oder im EWR; bei Dienstleistungen müssen eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt sein (§ 35a Einkommensteuergesetz).

Personal aus dem Ausland

Staatsangehörige der EU und des EWR dürfen als Arbeitnehmer frei einreisen und arbeiten (§ 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt; der Arbeitgeber darf nur beschäftigen, wessen Titel das ausweist (§ 4a Aufenthaltsgesetz). Eine Beschäftigung ohne Fachkraftqualifikation, wie sie die meisten Tätigkeiten im Haushalt sind, darf nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigungsverordnung das vorsieht (§ 19c Aufenthaltsgesetz). Dort finden sich drei Regeln, die Haushalte betreffen:

Beschwerden und Auskünfte

Verstöße einer Agentur gegen die Vergütungsregeln, etwa ein Vorschuss oder eine Vergütung über der Grenze, sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 30.000 Euro (§ 404 SGB III); zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit, die Hinweisen auf Missbrauch nachgeht. Fragen zum Mindestlohn beantwortet die Zollverwaltung. Ob eine Agentur in Deutschland seriös arbeitet, lässt sich nicht an einer Lizenz ablesen, weil es keine gibt; prüfbar sind Gewerbeanmeldung, Impressum und die Vertragsbedingungen.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 18. Oktober 2026.

  1. Bundeszentrale für politische Bildung, Private und halbstaatliche Arbeitsvermittlung, 1. April 2021, bpb.de
  2. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/12056, Antwort der Bundesregierung, 26. Februar 2009, dserver.bundestag.de
  3. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gesetze-im-internet.de; Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassung, arbeitsagentur.de
  4. § 296 SGB III, Vermittlungsvertrag zwischen Vermittler und Arbeitsuchendem, gesetze-im-internet.de
  5. § 45 SGB III, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, gesetze-im-internet.de
  6. § 404 SGB III, Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de
  7. Bundesagentur für Arbeit, Private Arbeitsvermittlung, arbeitsagentur.de
  8. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025, gesetze-im-internet.de; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Informationen zum Mindestlohn, Stand 26. Januar 2026, bmas.de
  9. § 2 Nachweisgesetz, gesetze-im-internet.de
  10. § 3 Arbeitszeitgesetz, gesetze-im-internet.de; § 18 Arbeitszeitgesetz, gesetze-im-internet.de
  11. § 3 Bundesurlaubsgesetz, gesetze-im-internet.de; § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, gesetze-im-internet.de; § 23 Kündigungsschutzgesetz, gesetze-im-internet.de
  12. Minijob-Zentrale, Neue Verdienstgrenze 2026, 5. Februar 2026, magazin.minijob-zentrale.de; § 8 SGB IV, gesetze-im-internet.de; § 8a SGB IV, gesetze-im-internet.de; § 28a SGB IV, gesetze-im-internet.de
  13. Minijob-Zentrale, Abgaben, Steuern und Fristen bei Haushaltshilfen, minijob-zentrale.de; Minijob-Beiträge 2026, magazin.minijob-zentrale.de; Haushaltsscheck für Haushalte, minijob-zentrale.de
  14. Minijob-Zentrale, Gilt das Haushaltsscheck-Verfahren auch für versicherungspflichtige Beschäftigte, minijob-zentrale.de
  15. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Haushaltshilfen, dguv.de; Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Haushaltshilfen, unfallkasse-nrw.de; Bundesagentur für Arbeit, Betriebsnummer beantragen, arbeitsagentur.de
  16. § 35a Einkommensteuergesetz, gesetze-im-internet.de
  17. § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, gesetze-im-internet.de; § 4a Aufenthaltsgesetz, gesetze-im-internet.de; § 19c Aufenthaltsgesetz, gesetze-im-internet.de
  18. Beschäftigungsverordnung, § 12 Au-pair-Beschäftigungen, gesetze-im-internet.de; Gesamttext mit § 13 und § 26, gesetze-im-internet.de
  19. Bundesagentur für Arbeit, Au-pair, arbeitsagentur.de; Merkblatt Au-pair bei deutschen Familien, April 2023, arbeitsagentur.de
  20. Zoll, Mindestlohn und Mindestlohngesetz, zoll.de